UGB: § 140
Mangelnde Mitarbeit eines Gesellschafters im Unternehmen der Gesellschaft und die Übertretung des Konkurrenzverbots bilden Ausschließungsgründe.
Die Ausschließungsklage ist unverzüglich einzubringen. Bei neuerlichem Auftreten eines Ausschließungsgrundes können frühere, an sich schon verfristete Ausschließungsgründe mitberücksichtigt werden. Auf das Ausschließungsrecht kann ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden. Um auf einen Verzicht auf die Geltendmachung eines wichtigen Grundes als Ausschließungsgrund zu schließen, ist der Zeitverlauf allein nicht ausreichend. Das Schweigen muss außerdem beim Gegner nach Treu und Glauben den Eindruck erwecken, dass der Berechtigte dieses Recht nicht mehr ausüben will. Bei der Beurteilung, ob auf das Ausschließungsrecht stillschweigend verzichtet wurde, ist ein strenger Maßstab anzulegen (hier: Ausschließungsklage erfolgreich, nachdem der Mitgesellschafter eine andere Fahrschule übernommen hat und damit gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen und der Gesellschaft seine Konzession entzogen hat).