Die im Zuge der europäischen Designrechtsreform neu gefasste Reparaturklausel beschränkt das Ausschließlichkeitsrecht des Designinhabers zur Vermarktung von formgebundenen Ersatzteilen. Diese "Ersatzteilfreiheit" ist freilich nicht grenzenlos; sie gilt allein für Reparaturen zur Wiederherstellung der ursprünglichen Erscheinungsform von komplexen Erzeugnissen, wobei die Drittanbieter ergänzende Informations- und Sorgfaltspflichten beachten müssen. Sind die auszutauschenden Ersatzteile obendrein mit Marken versehen, führt die Reparaturklausel im Überlappungsbereich von Design- und Markenrecht zu erheblichen Schwierigkeiten. Darf der Drittanbieter die ursprüngliche Marke auf dem Ersatzteil anbringen? Darf er die Marke auf dem Nachbau weglassen? Der Beitrag geht diesen Fragen nach und beleuchtet die Ersatzteilfreiheit im design- und markenrechtlichen Zusammenhang.

