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Wem der Widerspruch zuzustellen ist

RechtsprechungJudikaturReinhard HingerÖBl 2025/40ÖBl 2025, 130 - 131 Heft 3 v. 2.5.2025

§ 17 Abs 1 Z 5, § 29b Abs 1 MSchG; § 16a Abs 6 PatAnwG

Über die Markeneintragung und über den Widerspruch ist in eigenständigen Verfahren zu entscheiden. Wenn der im Anmeldungsverfahren aufgetretene Vertreter der Markenanmelderin ins Markenregister einzutragen war, ist ein Widerspruch ihm (und nicht der Partei selbst) zuzustellen.

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