§ 2 UWG
Auch Werbung mit dem primären Ziel, möglichst qualifizierte Mitarbeiter:innen zu gewinnen, zählt zum "geschäftlichen Verkehr".
Die Behauptung, "Österreichs größtes privat geführtes Unternehmen" in bestimmten Wirtschaftsbereichen zu sein, enthält im Kern eine konkrete und nachprüfbare Tatsachenbehauptung, die als Werbebotschaft nur dann lauter wäre, wenn sie zuträfe.