Der EuGH hat die Werbefunktion bereits vor über zehn Jahren definiert und im Doppelidentitätsbereich explizit als geschützte Markenfunktion anerkannt, dennoch fristet diese in der markenrechtlichen Praxis größtenteils noch ein Schattendasein. Das OLG Wien und der OGH hatten sich nun erstmals - in mehreren rezenten Entscheidungen - mit dieser Thematik auseinanderzusetzen, was Anlass gibt, den Status quo dieser Funktion, insb deren Zielrichtung und Anwendungsbereich, im Rahmen dieses Beitrags näher zu betrachten.