Die Anerkennung einer Berufsqualifikation aufgrund der Berufserfahrung begründet keine Gewerbeberechtigung. Die Gewerbeausübung trotz Fehlens der erforderlichen Gewerbeberechtigung ist unlauter iSd Rechtsbruch-Tatbestands.
Eine lauterkeitsrechtliche Prüfung einer allfälligen Unionsrechtswidrigkeit ist ausgeschlossen, solange kein für den Gewerbetreibenden negatives Ergebnis des Anerkennungsverfahren vorliegt.