Wenn der Widersprechende gleichzeitig den Widerspruch gegen eine Marke und den Rekurs gegen die Entscheidung über diesen Widerspruch zurückzieht, entsteht ein prozessualer Widerspruch, den das RekG sinnvoll aufzulösen hat.
33 R 79/20k
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Wenn der Widersprechende gleichzeitig den Widerspruch gegen eine Marke und den Rekurs gegen die Entscheidung über diesen Widerspruch zurückzieht, entsteht ein prozessualer Widerspruch, den das RekG sinnvoll aufzulösen hat.
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