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Über die Auslegung und den Umfang von Rechteübertragungen und über ein Urheberrecht an der Biografie

RechtsprechungJudikaturReinhard HingerÖBl 2020/87ÖBl 2020, 280 - 284 Heft 6 v. 5.11.2020

Das Ausmaß der Befugnisse, die man durch einen Werknutzungsvertrag erwirbt, ist im Zweifel nicht weiter auszulegen, als es für den praktischen Zweck der Werknutzung erforderlich ist.

Das tatsächlich gelebte Leben eines Menschen ist kein Gegenstand des Urheberrechts.

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