Verkehrsgeltung muss sowohl personen- als auch produkt- und/oder dienstleistungsbezogen erlangt sein. Sie begründet die Eintragbarkeit nur für denjenigen, zu dessen Gunsten sie erworben wurde, und sie muss für die Waren und/oder Dienstleistungen bestehen, für die die Eintragung der Marke beantragt wird (OLG Wien 21.