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Objektives Tatbild.

3. VwGH – Administrativrecht40 VerwaltungsverfahrenHofrat Dr. Clemens MayrJus-Extra VwGH-A 2025/8174Jus-Extra VwGH-A 2025, 41 Heft 445 v. 25.7.2025

§ 44a VStG

Die objektive Tatseite einer Verwaltungsübertretung ist das vom Tatbestand erfasste, äußere menschliche Verhalten. Dieses Verhalten kann in einem Tun oder einem Unterlassen bestehen.

VwGH, 28.03.2025, Ra 2023/10/0407

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