Der Auftraggeber darf eine Ausschreibung auch dann widerrufen, wenn nach Beginn der Ausschreibung schwerwiegende, schon vor deren Beginn vom Auftraggeber fahrlässig verursachte Fehler hervorkommen, deren mangelnde Korrektur dem Grundsatz der sparsamsten Verwendung öffentlicher Mittel zuwiderlaufen könnte. Ein solcher Widerruf berührt nur etwaige schadenersatzrechtliche Konsequenzen nicht.