1. Gem § 142 kann die Feststellung der (Nicht-)Abstammung nach dem Tod der betroffenen Person von den Rechtsnachfolgern oder gegen diese bewirkt werden. Davon ist auch die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit eines Vaterschaftsanerkenntnisses erfasst.
2. Unter "Rechtsnachfolger" sind nur die Gesamtrechtsnachfolger (Erben) zu verstehen, bis zur Einantwortung jedoch die ruhende Verlassenschaft.

