Das Vorliegen eines krassen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung ist nach dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu beurteilen. Bei vertraglich geschuldeten Leibrentenzahlungen ist nicht auf deren tatsächliche Erfüllung, sondern auf das im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu kalkulierende Ausmaß der Leistungen abzustellen.
2 Ob 204/25a

