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Zur Zugehörigkeit des Erlöses aus einer Unternehmens(anteils)veräußerung zur Aufteilungsmasse

RechtsprechungVerfahren außer StreitsachenJudikaturN. N.NZ 2026/27NZ 2026, 99 - 100 Heft 2 v. 3.3.2026

1. Der Erlös aus der Veräußerung von Unternehmen oder Unternehmensanteilen während aufrechter Ehe unterliegt der Aufteilung, solange er nicht konkret oder nachweislich in ein bestimmtes neues Unternehmen reinvestiert wird; eine bloß allgemeine Widmung reicht dafür nicht aus.

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