Die mit dem FamRÄG 2009 erfolgten Änderungen des EheG (insb die Zulässigkeit von Vorausverfügungen über eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse, und zwar insb betreffend die Ehewohnung) haben nichts daran geändert, dass die Folgen der Scheidung gesetzlich im Einzelnen nicht festgelegt sind und daher vor der Scheidung unklar bzw ungewiss ist, wie eine allfällige Regelung des Unterhalts (welcher Ehegatte zur Leistung von Unterhalt an den anderen verpflichtet wird und in welcher Höhe) bzw die Aufteilung des Vermögens (des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse) erfolgen wird. Daher hält der VwGH an seiner schon vor dem FamRÄG 2009 stRsp fest, nach der Vereinbarungen über die Regelung der Vermögens- und Unterhaltsverhältnisse der Ehegatten für den Fall einer Scheidung - unabhängig von ihrer Bezeichnung und davon, ob diese Vereinbarungen noch vor Eheschließung, aber damit bedingt (im Hinblick auf die Bestimmung des § 17 Abs 4 GebG), oder während aufrechter Ehe getroffen werden - als Vergleiche iSd § 33 TP 20 GebG anzusehen sind (vgl etwa VwGH 29. 7. 2004, 2003/16/0117; 23. 1. 2003, 2002/16/0169; 24. 9. 2002, 99/16/0310; 24. 1. 2002, 99/16/0147; 28. 9. 2000, 2000/16/0332; 25. 11. 1999, 99/16/0021, jeweils mwN). Der vereinzelt vorzufindenden anderslautenden Ansicht im Fachschrifttum (vgl etwa Barth, NZ 2010, 144; Gitschthaler in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar II5 § 97 EheG Rz 28) ist nicht zu folgen.

