Für den Nachweis einer rechtswirksamen Begründung des Gemeingebrauchs an den abzutretenden Teilstücken vom Grundstück ist neben der Vorlage der Niederschrift des Gemeinderats gem § 45 K-AGO auch der Nachweis der Kundmachung des entsprechenden Verwaltungsakts iSd § 15 K-AGO erforderlich.
5 Ob 106/24k

