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Zur Haftung für den Erhaltungszustand gem § 37 Abs 4 WEG 2002

RechtsprechungGrundbuch, Wohn- und LiegenschaftsrechtJudikaturN. N.NZ 2025/5NZ 2025, 20 - 22 Heft 1 v. 28.1.2025

1. Wurde kein Gutachten gem § 37 Abs 4 WEG 2002 in den Kaufvertrag einbezogen, gilt ein Erhaltungszustand des Hauses als vereinbart, der in den nächsten zehn Jahren keine größeren Erhaltungsarbeiten erfordert.

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