1. Den Parteien eines Mietvertrags steht es offen, zusätzlich zu einer nach § 15c WGG bestehenden gesetzlichen Kaufoption eine vertragliche Option auf den Erwerb von WE zu begründen.
1. Den Parteien eines Mietvertrags steht es offen, zusätzlich zu einer nach § 15c WGG bestehenden gesetzlichen Kaufoption eine vertragliche Option auf den Erwerb von WE zu begründen.
