1. Die Befreiungsbestimmung des § 30 Abs 2 Z 1 EStG 1988 ist dahingehend auszulegen, dass dem begünstigten Eigenheim "Grund und Boden" in jenem Ausmaß zuzuordnen ist, das "üblicherweise" als Bauplatz erforderlich ist. Somit enthält § 30 Abs 2 Z 1 EStG 1988 in Bezug auf Grund und Boden eine Größenbeschränkung (so schon VwGH 29. 3. 2017, Ro 2015/15/0025). Es kommt bei der Bestimmung dieser "üblichen" Bauplatzgröße nicht entscheidend auf die Lage und die Bebauung eines konkreten Grundstücks an. Das Wort "üblicherweise" indiziert vielmehr eine typisierende Betrachtung, die sich unter dem Gesichtspunkt der Gleichmäßigkeit der Besteuerung an Durchschnittswerten zu orientieren hat.

