Die unleserliche Unterschrift des dritten Testamentszeugen ohne jegliche Angabe zur Identität dieses Zeugen in der Urkunde selbst ist zur Erfüllung der Formvorschrift des § 579 Abs 2 Satz 1 nicht ausreichend.
2 Ob 91/25h
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Die unleserliche Unterschrift des dritten Testamentszeugen ohne jegliche Angabe zur Identität dieses Zeugen in der Urkunde selbst ist zur Erfüllung der Formvorschrift des § 579 Abs 2 Satz 1 nicht ausreichend.
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