Ob Testierfähigkeit vorlag, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung, die aufgrund der Feststellungen über den Geisteszustand des Erblassers und den Grad der Beeinträchtigung der Willensbildung zu beantworten ist. Die Beweislast trifft diejenige Partei, die Testierunfähigkeit behauptet.
2 Ob 78/25x

