Das Ergebnis eines Schiedsgutachtens ist für die Parteien und das Gericht grundsätzlich materiell-rechtlich bindend, weil es gerade der Verhinderung eines zeitaufwändigen und kostspieligen Rechtsstreits dient. Daher soll ein Schiedsgutachten nur anfechtbar sein, wenn es offenbar unbillig ist. Offenbare Unbilligkeit liegt vor, wenn das Schiedsgutachten den Maßstab von Treu und Glauben in grober Weise verletzt und sich seine Unrichtigkeit dem Blick eines sachkundigen und unbefangenen Beurteilers sofort aufdrängt, wobei nicht jede objektive Unrichtigkeit oder Sachwidrigkeit schon eine qualifizierte Unrichtigkeit bewirkt.

