1. Der Verordnungsgeber gestand dem einberufenden Organ keine unbedingte Befugnis zur Abhaltung einer virtuellen Versammlung zu. Für die konkrete Vornahme der Interessenabwägung durch den Vorstand gilt, dass die Vorstandsmitglieder die widerstreitenden Interessen nach pflichtgemäßem Ermessen abzuwägen haben.

