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Pflichtteilsberechtigte als formelle Streitgenossen

RechtsprechungErbrechtJudikaturN. N.NZ 2024/90NZ 2024, 309 Heft 6 v. 25.6.2024

Nach § 55 Abs 1 Z 2 JN sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche von mehreren Klägern nur im Falle einer materiellen Streitgenossenschaft nach § 11 Z 1 ZPO zusammenzurechnen. Mehrere Pflichtteilsberechtigte sind lediglich formelle Streitgenossen iSd § 11 Z 2 ZPO, sodass ihre Ansprüche nicht zusammenzurechnen sind.

2 Ob 43/24y

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