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Zwangsstrafen im UGB

RechtsprechungFirmenbuch und UnternehmensrechtJudikaturN. N.NZ 2024/80NZ 2024, 266 - 267 Heft 5 v. 27.5.2024

Die Offenlegungspflicht nach §§ 277 ff UGB ist datenschutzrechtlich unbedenklich. Die Verhängung von Strafen nach § 283 UGB sowohl gegen die Gesellschaft als auch gegen die Geschäftsführer stellt keine unzulässige Doppelbestrafung dar.

6 Ob 29/23t

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