1. Eine Wertsicherungsklausel hat sich an den Erfordernissen des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG messen zu lassen. Der Gestaltungsspielraum des Unternehmers muss für den Verbraucher entsprechend den dort genannten Prämissen und Parametern jedenfalls im Vertrag klar umschrieben sein. Neben der sachlichen Rechtfertigung der für die Entgeltänderung maßgeblichen Umstände müssen daher folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Zweiseitigkeit, Festlegung im Vertrag, Unabhängigkeit vom Willen des Unternehmers.