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Akontozahlungen des Mandanten bringen das Pfandrecht nach § 19a RAO mangels Tilgung der besicherten Forderung nicht zum Erlöschen

RechtsprechungStandesrecht und BerufshaftungJudikaturN. N.NZ 2024/31NZ 2024, 102 - 106 Heft 2 v. 22.2.2024

Für das Pfandrecht nach § 19a RAO gelten - sofern § 19a RAO keine leges speciales normiert - die allgemeinen Grundsätze des Pfandrechts. Nach dem Grundsatz der Akzessorietät des Pfandrechts ist dieses nur solange aufrecht, als die besicherte Forderung besteht. Durch Akontozahlungen des Mandanten wird die besicherte Forderung aber nicht getilgt, wenn nicht vorgebracht und nachgewiesen wurde, dass sie gerade die gegenständliche Honorarforderung tilgen sollen.

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