1. Im Lichte des Kindeswohls nach Art 1 BVG über die Rechte von Kindern ist die derzeit geltende Bestimmung des ABGB betreffend die Rangfolge der Obsorge bei Verhinderung der Eltern zu eng und daher verfassungswidrig; die entsprechende Einschränkung kann nicht nach Art 7 BVG über die Rechte von Kindern gerechtfertigt werden.