1. Die Beschränkung der Akteneinsicht im Verlassenschaftsverfahren (§ 141 Abs 1 AußStrG) verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.
1. Die Beschränkung der Akteneinsicht im Verlassenschaftsverfahren (§ 141 Abs 1 AußStrG) verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.