Führt eine Warnpflichtverletzung nur zur teilweisen Unbrauchbarkeit eines Werks, so entfällt der Werklohnanspruch auch nur soweit, als er sich auf den unbrauchbaren Teil bezieht; dies gilt auch dann, wenn der Werkbesteller nachträglich auf eigene Kosten die Brauchbarkeit herbeiführt. Ob ein Werk nur teilweise unbrauchbar ist, hängt davon ab, ob der Werkbesteller ein nach der Geschäftsnatur und dem Leistungszweck zu beurteilendes Interesse an der Teilleistung hat.