Der vom Gericht gem § 23 WEG 2002 zum vorläufigen Verwalter der Liegenschaft Bestellte kann aus wichtigen Gründen seine Enthebung aus dieser Position durch das Gericht beantragen.
5 Ob 84/22x
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Der vom Gericht gem § 23 WEG 2002 zum vorläufigen Verwalter der Liegenschaft Bestellte kann aus wichtigen Gründen seine Enthebung aus dieser Position durch das Gericht beantragen.
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