1. Zwar ist die Ersitzung einer inhaltsgleichen Servitut bei Ausübung eines schuldrechtlichen Gebrauchsrechts - auch in der Frist des § 1477 ABGB - nicht möglich. Ein (nur den Vertragsteilen bekanntes) Pachtverhältnis mit den Bundesforsten (hier: über ein Grundstück, das als Zugang zu einem öffentlichen Bade- und Erholungsplatz diente) hindert aber mangels Identität der Rechtssubjekte nicht die Ersitzung durch die Gemeinde.