1. Der gegen den Eigentümer der dienenden Liegenschaft nach § 20 Z 2 lit g Stmk BauG erlassene, rechtskräftige Auftrag auf Unterlassung der Benützung jenes Parkplatzes, der Gegenstand der Servitutsvereinbarung ist, entfaltet Tatbestandswirkung iSd § 525 ABGB für die am Verwaltungsverfahren nicht beteiligte Servitutsberechtigte.