Der OGH bejaht in seiner E 2 Ob 133/22f (FN ) die Parteistellung einer potentiellen Erbin, die eine - mangels Angabe eines Titels - unwirksame Erbantrittserklärung abgegeben hatte. Dies begründet er im Ergebnis überzeugend mit seiner bisherigen Rsp zur Parteistellung potentieller Erben, die (noch) keine Erbantrittserklärung abgegeben haben.
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