Die Auslegung der Formulierung des Sonderrechts "Recht auf Bestellung eines Geschäftsführers" als bloßes Nominierungsrecht (Recht auf Bestellung des Namhaftgemachten durch die Generalversammlung bei Nichtvorliegen wichtiger, entgegenstehender Gründe) anstelle eines Entsendungsrechts (Recht auf unmittelbare Bestellung ohne Mitwirkung der Generalversammlung) ist vertretbar.
6 Ob 42/22b