1. Eine Schenkung iSd § 781 Abs 1 ABGB setzt jedenfalls das subjektive Element der Freigebigkeit beim Verfügenden voraus. Auch die Bejahung einer gemischten Schenkung setzt voraus, dass die teilweise Unentgeltlichkeit auch gewollt war.
1. Eine Schenkung iSd § 781 Abs 1 ABGB setzt jedenfalls das subjektive Element der Freigebigkeit beim Verfügenden voraus. Auch die Bejahung einer gemischten Schenkung setzt voraus, dass die teilweise Unentgeltlichkeit auch gewollt war.