1. Die Kosten des Verlassenschaftskurators sind Kosten des Verlassenschaftsverfahrens im engeren Sinn und nicht des Streits über das Erbrecht. Eine Berücksichtigung im Rahmen der Kostenentscheidung des Streits über das Erbrecht scheidet aus. Damit sind diese Kosten - unvorgreiflich allfälliger Schadenersatzansprüche - endgültig von der Verlassenschaft und damit wirtschaftlich im Ergebnis von den Erben zu tragen.