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Keine Erhebung der Ausschlussklage durch oder gegen einen Fruchtgenussberechtigten

RechtsprechungGrundbuch, Wohn- und LiegenschaftsrechtJudikaturN. N.NZ 2023/139NZ 2023, 398 - 399 Heft 8 v. 25.8.2023

1. Dem Fruchtgenussberechtigten kommt keine Legitimation zur Erhebung der Ausschlussklage nach § 36 WEG 2002 zu.

2. Eine Ausschlussklage nach § 36 WEG 2002 kann nicht gegen einen Fruchtgenussberechtigten erhoben werden, sondern nur gegen den jeweiligen Wohnungseigentümer, dem das Verhalten des Fruchtgenussberechtigten zuzurechnen ist.

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