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Kein Ausschluss eines Wohnungseigentümers selbst bei grob verschuldetem Zahlungsrückstand, wenn bis zum Schluss der Verhandlung gezahlt wird

RechtsprechungGrundbuch, Wohn- und LiegenschaftsrechtJudikaturN. N.NZ 2023/104NZ 2023, 298 - 299 Heft 6 v. 27.6.2023

1. Zahlt der beklagte Wohnungseigentümer bis zum Schluss der dem erstinstanzlichen Urteil vorangehenden Verhandlung den geschuldeten Betrag, so ist die Klage - im Gegensatz zu § 33 Abs 2 und 3 MRG - auch dann abzuweisen, wenn ihn ein grobes Verschulden am Rückstand trifft.

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