1. Ist der Betrieb kleiner als ein Normbetrieb iS des THG, kommt bei der Festsetzung des Übernahmswerts nach § 21 THG dem Ertragswert nicht mehr die entscheidende Rolle zu.
2. In diesen Fällen ist dem Verkehrswert ein prozentuell höheres Gewicht beizumessen, je kleiner der Betrieb im Verhältnis zum Normbetrieb ist.