Der Beitrag geht kritisch auf die neue Rsp ein, wonach ein strafbefreiender Rücktritt von einer versuchten strafbaren Handlung, welche die absichtliche Vereitelung der Verwirklichung des wahren letzten Willens des Verstorbenen zum Ziel hat, die Erbunwürdigkeit nach § 540 ABGB beseitigen kann. Die Begründung des OGH ist nicht überzeugend. Auf der Grundlage der hier vertretenen Auffassung ist stattdessen eine Differenzierung danach erforderlich, ob die Tat vor oder nach dem Ableben des Verstorbenen geschah. Außerdem wird der Frage nachgegangen, ob eine Enterbung zulässig ist, wenn das Verhalten vorher bereits verziehen wurde.