Der Due-Diligence-Prüfer (hier: eine Wirtschaftsprüferin) ist als Ausfluss seiner Treuepflicht in zumutbarem Umfang verpflichtet, alle Umstände und Gegebenheiten zu überprüfen, von denen er nach Maßgabe des § 1299 ABGB annehmen muss, dass sie für den Erwerb der Zielgesellschaft in seinem Fachbereich wesentlich und zur Einschätzung der damit verbundenen Risiken erforderlich sind.
1 Ob 156/21d