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Zum Wettbewerbsverbot des § 24 GmbHG

RechtsprechungFirmenbuch und UnternehmensrechtJudikaturN. N.NZ 2022/24NZ 2022, 91 - 93 Heft 2 v. 21.2.2022

1. Der geschäftsführende Alleingesellschafter, der Geschäftsanteile treuhändig hält, unterliegt keinem Wettbewerbsverbot, weil kein von den Interessen des Alleingesellschafter-Geschäftsführers abweichendes Gesellschaftsinteresse besteht und somit kein Interessenkonflikt vorliegt.

2. Die Einwilligung, welche stets eine Kompetenz der Gesellschafter ist und grundsätzlich mittels Gesellschafterbeschlusses erfolgt, kann auch konkludent erteilt werden.

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