Die Beurteilung der Frage, ob ernstliche Zweifel am Fortleben einer Person (bzw eine hohe Wahrscheinlichkeit für ihr Ableben) bestehen, ist naturgemäß stark von den Umständen des Einzelfalls geprägt und wirft schon deshalb im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage auf. Die hohe Wahrscheinlichkeit ist dann nicht anzunehmen, wenn neben dem möglichen Tod einer Person auch andere Gründe für ihre Unerreichbarkeit genauso wahrscheinlich sind.
4 Ob 214/21f