Sind Umsatzeinbußen des Geschäftsraummieters unmittelbare Folge der COVID-19-Pandemie, die die ganze Branche betreffen, sind sie dem Unternehmerrisiko zuzuordnen und für den Mietzins nicht relevant. Lassen sich hingegen die Einbußen unmittelbar auf behördliche Maßnahmen und die damit einhergehende Einschränkung des vertraglich bedungenen Gebrauchs zurückführen, sind sie im Rahmen der Zinsminderung zu berücksichtigen.