In 2 Ob 214/20i entschied der OGH, dass die Anwendung englischen Rechts, das keine Pflichtteilsansprüche kennt, nicht gegen den österreichischen ordre public verstößt. Ein weiterer Aspekt der Entscheidung befasst sich mit den Voraussetzungen für die Wahl eines Teilrechts innerhalb eines Staats mit nach Gebietseinheiten gespaltenen Erbrechtsordnungen. Der vorliegende Beitrag analysiert die Entscheidung des OGH und strebt danach, ihre Konsequenzen für die grenzüberschreitende Nachlassplanung zu skizzieren.