1. Stellt sich heraus, dass beide Elternteile nicht imstande sind, die Obsorge zum Wohl des Kindes auszuüben, so haben die in § 178 ABGB genannten Personen (Groß- und/oder Pflegeeltern) in einem Obsorgeverfahren Parteistellung.
1. Stellt sich heraus, dass beide Elternteile nicht imstande sind, die Obsorge zum Wohl des Kindes auszuüben, so haben die in § 178 ABGB genannten Personen (Groß- und/oder Pflegeeltern) in einem Obsorgeverfahren Parteistellung.