Ein ausdrücklich oder stillschweigend zugesicherter unverbaubarer Panoramablick ist preisbestimmender Faktor einer Immobilie iSd § 922 ABGB, dessen Fehlen zu Gewährleistungsansprüchen berechtigt. Dafür spricht auch der Umstand, dass das ABGB die Hausdienstbarkeit des Aussichtsrechts nach § 476 Z 11 ABGB kennt.
5 Ob 40/21z