1. Eine Zuwendung iSd § 677 Abs 1 liegt nur dann vor, wenn ein Kausalzusammenhang zwischen der gewährten Zuwendung und der Erbringung von Pflegeleistungen besteht.
2. Die Höhe des Pflegevermächtnisses ist einerseits durch das Ausmaß der objektiv erforderlichen Pflege des konkreten Erblassers und andererseits durch das Ausmaß der tatsächlich erbrachten Pflegeleistungen begrenzt.