1. Die Aufzählung der Erbunwürdigkeitsgründe in § 542 aF ist nicht taxativ. Sanktioniert ist jede Handlung oder Unterlassung, die in der Absicht geschieht, den Willen des Erblassers zu vereiteln.
2. Ob eine letztwillige Anordnung als Auflage oder als Vermächtnis zu verstehen ist, richtet sich nach dem wahren Willen des Erblassers.